Abschaffung der kalten Progression
Ab dem Jahr 2023 werden bei der Einkommensteuer die Tarifstufen jährlich um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Dasselbe gilt für Absetzbeträge wie etwa dem Alleinverdienerabsetzbetrag, dem Alleinerzieherabsetzbetrag, dem Unterhaltsabsetzbetrag oder dem Pensionistenabsetzbetrag. Zwei Drittel ist zwar besser als nichts, was aber passiert mit dem letzten Drittel? Hier muss die Bundesregierung jährlich zusätzliche Maßnahmen beschließen.
Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen
Unter #Valorisierung versteht man die Anpassung von Leistungen an die Inflation, damit die Leistungen real nicht an Wert verlieren. Angenommen euch steht eine staatliche Leistung von 200 Euro pro Monat zu und es gibt eine jährliche Inflationsrate von 10 Prozent, dann reduziert sich der reale Wert der Leistung über die Jahre drastisch, wenn er nicht jährlich an die Inflationsrate angepasst werden würde.
Leistungen wie die #Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, der Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld, der Familienzeitbonus, das Schulstartgeld, die Studienbeihilfe oder zum Beispiel das Krankengeld werden seit dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate angepasst.
Die jährliche Anpassung ist somit eine gute Sache. Wer sucht, findet aber trotzdem ein Haar in der Suppe. Für die Anpassung wird eine durchschnittliche Inflationsrate verwendet, so dass die Erhöhung der Leistungen unter der für dieses Jahr prognostizierten Inflationsrate liegen könnte. Zudem wird bemängelt, dass die Notstandshilfe und das Arbeitslosengeld nicht valorisiert wurden. Vermutlich wird es weitere Anpassungen geben, falls die Lücke zu groß werden wird.
Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.