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Reisekosten 2022

Das Bundesfinanzministerium in Berlin hat Ende September 2021 die Regelungen zu den Reisekosten für das Jahr 2022 veröffentlicht. Ganz genau gesagt geht es um die -Zitat- »Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2022«.

 

Pandemiebedingt keine Änderung

Wegen der Coronapandemie aktualisiert das Bundesfinanzministerium die Auslands- und Auslandsübernachtungsgelder nicht. Damit gelten die im BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 veröffentlichten Pauschbeträge für das Jahr 2021 auch für das Jahr 2022. BMF steht übrigens für Bundesfinanzministerium; ihr findet das Schreiben auf meiner Webseite in der Rubrik downloads.

 

Unterschiedliche Pauschbeträge je nach Abwesenheitsdauer

Es gibt für jedes Land und manchmal sogar für Regionen oder Städte

- zwei Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und

- einen Pauschbetrag für Übernachtungskosten.

 

Müsst Ihr beruflich bedingt nach Barbados bekommt Ihr einen Pauschbetrag für eure Verpflegungsmehraufwendungen von 52 Euro pro Tag, falls es sich um eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden je Kalendertag handelt. Am An- und Abreisetag sind es jeweils 35 Euro.

 

Müsst ihr beruflich bedingt nach Straßburg und seit dort für insgesamt neun Stunden, bekommt Ihr den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden in Höhe von 34 Euro. Das ist übrigens derselbe Pauschbetrag, der für den An- und Abreisetag gilt.

Müsst ihr stattdessen morgens mit dem TGV nach Paris und abends wieder damit zurück, wären es 39 Euro, da Paris ein teureres Pflaster als Straßburg ist.

 

Abschließend noch ein Tipp, falls ihr ohne Frühstück übernachtet habt und aus der Rechnung nicht klar ersichtlich wird, dass sie nur für die Übernachtung ist. Schreibt in dem Fall auf die Rechnung »ohne Frühstück«. Das wird bei Rechnungen für Übernachtungen im Ausland in der Regel anerkannt. Falls ihr das nicht macht, zieht euch das Finanzamt 20 Prozent Verpflegungspauschale von der Rechnung ab.

 

Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.