Im neuen Jahr ändert sich so einiges. Los geht’s mit der Steuerreise quer durch den Gemüsegarten
Außergewöhnliche Belastungen: Die Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt. Zusätzlich gibt es ab 2021 bereits ab 20% Behinderung einen Pauschbetrag. Der Pflegepauschbetrag für die Pflegestufen 4 und 5 wird von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Neu eingeführt werden Pflegepauschbeträge für die Pflegestufe 2 mit 600 Euro und für die Stufe 3 mit 1.100 Euro. Der Höchstbetrag bei Unterhaltsleistungen wird ebenfalls erhöht und zwar von 9.408 auf 9.984 Euro.
Werbungskosten: Die Pendlerpauschale wird ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 35 Cent erhöht. Zusätzlich können Geringverdiener, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen eine Mobilitätsprämie beantragen. Die Mobilitätsprämie gibt es aber auch erst ab dem 21. Entfernungskilometer.
Das zweite Familienentlastungsgesetz kommt: Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind wird von 204 auf 219 Euro erhöht, für das 3. Kind von 210 auf 225 Euro. Und für jedes weitere Kind gibt es künftig anstatt 235 dann 250 Euro.
Der Kinderfreibetrag wird parallel je Elternteil von 2.586 auf 2.730 Euro erhöht. Der Betreuungsfreibetrag von 1.230 auf 1.464 Euro. Für Verheiratet ergibt das zusammen eine Erhöhung von 7.812 auf 8.388 Euro.
Daneben wird der Grundfreibetrag, also das steuerfreie Existenzminimum von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. On Top wird zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression die Steuereckwerte jeweils um 1,52 Prozent angehoben. Der Spitzensteuersatz beginnt dann anstatt bei 55.961 Euro erst bei 57.919 Euro.
Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Bis einschließlich 2020 musste jeder 5,5 Prozent Soli auf seine Einkommensteuer bezahlen. Bei der Einkommensteuer gilt ab 20121 nun eine Freigrenze, bis zu der kein Soli mehr fällig wird. Für Singles liegt die Freigrenze bei 16.956 Euro Einkommensteuer beziehungsweise bei einem Bruttoeinkommen von 73.000 Euro. Für Verheiratete liegt die Freigrenze bei 33.912 Euro Einkommensteuer beziehungsweise bei einem Bruttoeinkommen von 151.000 Euro. Darüber liegende Einkommen werden in einer sogenannten Milderungszone mit dem Soli schrittweise auf bis zu 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer besteuert. 5,5 Prozent werden fällig ab einem Bruttoeinkommen von 109.000 Euro bei Single und 221.000 Euro bei Verheirateten.
Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen wie jedes Jahr weiter.
Bei der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt sie im Westen der Republik von 6.900 auf 7.100 Euro Monatseinkommen und im Osten der Republik steigt sie von 6.450 auf 6.900 Euro. Die Grenzen werden so schrittweise auch weiter angeglichen. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie bundeseinheitlich von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro.
Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.