Die deutsche Bundesregierung hat mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Möglichkeit der degressiven Abschreibung zeitlich befristet wieder eingeführt. Das letzte Mal war das nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 und 2010 der Fall.
Die wesentlichen Rahmenbedingungen lauten:
Anwendbar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurden. Also in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden.
Das Wahlrecht darf unabhängig davon, ob der Gewinn per doppelter Buchführung, Einnahmen-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, angewendet werden.
Nicht angewendet werden darf das Wahlrecht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.
Die degressive Abschreibung darf Maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen. Das Ganze wird zusätzlich bei maximal 25 Prozent Abschreibung gedeckelt.
Wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung wahrgenommen, können im Bedarfsfall keine Abschreibungen bei außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzungen mehr vorgenommen werden.
Es darf nur die Buchwertmethode angewendet werden. Dabei wird der immer gleiche Prozentsatz, zum Beispiel 25 Prozent, genommen und der Restbuchwert damit abgeschrieben.
Dazu ein Beispiel: Du kaufst am ersten Arbeitstag des Jahres eine Maschine für 10.000 Euro. Nutzungsdauer zehn Jahre. Linear würdest du jedes Jahr 10 Prozent, also 1.000 Euro abschreiben. Mit der degressiven Methode kannst du nun jeweils 25 Prozent vom Restbuchwert abschreiben (da das 2,5-fache von 10 Prozent 25 Prozent sind und so die Maximalgrenze im Beispiel ausgeschöpft wird). Im ersten Jahr schreibst du so 2.500 Euro ab. Im zweiten Jahr schreibst du wieder 25 Prozent ab, diesmal aber vom verbleibenden Restbuchwert. Und der beträgt 10.000 minus 2.500, also 7.500 Euro. 25 Prozent davon sind 1.875 Euro Abschreibung Die Maschine ist damit auf einen Restbuchwert von 5.625 Euro abgeschrieben. Im nächsten Jahr geht das Spiel gerade so weiter. 25 Prozent vom Restbuchwert werden wieder abgeschrieben, also 1.406,25 Euro.
Der jährliche Abschreibungsbetrag sinkt also. Irgendwann wird er weniger als 1.000 Euro betragen. Dann ist es sinnvoll, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Nur so kannst du es verhindern, bis zum Sankt Nimmerleinstag mit Mini-Beträgen abzuschreiben.
Hier im Beispiel habe ich die Maschine vereinfachend gleich am Jahresanfang gekauft. Wird unterjährig gekauft wird natürlich nur der entsprechende Teil abgeschrieben. Mit anderen Worten: Hättest du die Maschine zum 1. Juli gekauft, könntest du nur 6 anstatt 12 Monate im ersten Jahr abschreiben, also die Hälfte.
Falls du mehr zum Thema degressive Abschreibung wissen möchtest und auch den Wechsel zur linearen Abschreibung ausführlich erklärt bekommen möchtest, empfehle ich dir parallel den aktuellen Blog bei ieconomics Buchführung und Bilanzierung zur degressiven Abschreibung.